Recurrensparese - Schlichtungsstelle – Rechtshilfe - Schadensersatz
Unter gegebenen Umständen muss bei einer eindeutig indizierten Operation eine postoperativ festgestellte Lähmung durch vorgegebenen Erschwerungen (Rezidivstruma, Krebs, Verwachsungen) als unvermeidbare Komplikation angesehen werden und wird durch die präoperative Aufklärung abgesichert. Bei einer richtigen Einschätzung des realen Risikos einer doppelseitigen Recurrensparese ist aber auch die unbedingte Notwendigkeit einer Operation von vornherein abzuwägen.
Es kommt jedoch auch bei erstmaligen und routinemäßigen Operationen zu Stimmbandlähmungen, deren Ursache nicht in erster Linie erschwerten Bedingungen zuzuschreiben sind.
Im Vergleich zu einer einseitigen Stimmbandlähmung stellt eine beidseitige Stimmbandlähmung ein Vielfaches an Beeinträchtigung der Lebensqualität und der körperlichen Leistungsfähigkeit dar und führt in der Regel zu Erwerbsunfähigkeit. Der Umfang des Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dieser schweren Beeinträchtigung im persönlichen, privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Bereich.
Schlichtungsanträge wegen postoperativer Nervus-Recurrens-Lähmung treffen immer noch regelmäßig bei der Schlichtungsstelle ein.
Beweiserleichterungen für die Patienten:
Im Zusammenhang mit der Schilddrüsenchirurgie trifft man häufig auf
Dokumentationsmängel im Operationsbericht, wodurch in der Regel die ärztliche
Haftung begründet ist.
- Dokumentationsschwache Operationsberichte:
Kurzgefasste Operationsberichte ohne Befundbeschreibung, ohne Erwähnung des Nervus recurrens oder der Epithelkörperchen. - Kurzgefasste Operationsberichte in Form von Standardvordrucken oder Formularen, in die nur die Seite, die Quer- oder Längsdurchtrennung der Halsmuskulatur und das Resektatgewicht einzutragen sind, wobei der Nervus recurrens überhaupt nicht erwähnt wird.
Anforderungen an die korrekte Abfassung eines Operationsberichts:
- Anatomische Beschreibung des intraoperativ festgestellten Schilddrüsenbefundes, u.a. Größe, Ausdehnungsrichtung, ggf. lobuläre Struktur, Gewebsbeschaffenheit, unerwartete Befunde, bei Rezidivstrumen Narbenverhältnisse.
- In jedem Operationsbericht ist festzuhalten, in welcher Weise der Schonung des N.recurrens und der Epithelkörperchen, für jede Seite getrennt Rechnung getragen wurde. Die präpartorische Darstellung bzw. die elektrophysiologische Identifikation des N. recurrens ist anzustreben, die Unterlassung dieser Maßnahmen im Einzelfall zu begründen.
- Bei eingetretener Recurrensparese muss aus dem zeitnah diktierten Operationsbericht zu entnehmen sein, unter welchen den Operationsvorgang behindernden Umständen die Nervverletzung mutmaßlich eingetreten ist.
- Bei geplanter beidseitiger Schilddrüsenresektion ist zuerst die
Seite mit dem schwerwiegenderen Befund (befunddominante Seite) zu operieren.
Die zweite Seite ist grundsätzlich (nicht nur bei Rezidivstrumen) nur dann
in gleicher Sitzung zu operieren, wenn man sich über die Unversehrtheit
des N.recurrens auf der zuerst operierten Seite Gewissheit verschafft hat durch
Sichtkontrolle und / oder elektrophysiologische Funktionsprüfung. Besteht
keine ausreichende Sicherheit über die Intaktheit des N.recurrens auf der
zuerst operierten Seite, so muss die Operation der zweiten Seite in einer zweiten
Sitzung erfolgen.
Quelle: Niedersächsisches Ärzteblatt 10/00
Ref.:
Prof. Dr. med. Heinrich Vinz
Ärzliches Mitglied der Schlichtungsstelle
Berliner Allee 20
30175 Hannover
Die obligate Darstellung des Stimmbandnervens war in der Literatur bei Schilddrüsenoperationen bis in den achtziger und bis Anfang der neunziger Jahre noch nicht vorgeschrieben, so dass die Rechtssprechung bis dahin davon ausging, dass die Vernachlässigung des Nervus recurrens während der Operation kein Behandlungsfehler darstelle. Dies entspricht jedoch spätestens ab 1998/99 nicht mehr dem „goldenen Standard“. Durch die Darstellung des Stimmbandnerven kann möglicherweise eine Lähmung vermieden werden. Dabei ist natürlich auch nicht ganz auszuschließen, dass durch andere Ursachen (Gewebsschwellung, Verletzung der den Nerven versorgenden Gefäße oder eine mechanische Irritation) der Nerv "beleidigt" ist (häufige Beschreibung beim Aufklärungsgespräch).
"In Deutschland wird inzwischen eine Darstellung des Stimmbandnerven über die gesamte Lange gefordert und durchgeführt. Dabei wird das Risiko der Nervenschädigung erheblich vermindert", (s. Sachverständiger Prof.Dr.Schlöndorf / RA Dr. B.Oexmann u. S. Schichtel).
Daraus sich ergebende Konsequenzen:
Schon in der frühzeitigen Aufklärungsphase muss der Patient über die Methode der intraoperativen Freilegung des Stimmbandnerven aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, handelt der Arzt rechtswidrig.
Die intraoperative Freilegung des Stimmbandnerven ist seit 1998 Methode der Wahl, nachdem mehrere Studien belegt haben, dass dadurch die Zahl der bleibenden Lähmungen erheblich reduziert werden konnten.
s. Sozietät Dr. Oexmann, Rechtsanwälte
Seit es mit der Methode des Neuromonitoring möglich geworden ist, diesen Nerven während der Operation genau zu lokalisieren und seine Funktionstüchtigkeit ständig zu überwachen, wird allmählich klar, wie viel Glück die Patienten bisher hatten, die mit einem unversehrten Stimmbandnerv davon kamen. Ohne dass der Operateur es merkt, kann der Nerv ohne die neue Methode eingequetscht oder im schlimmsten Fall sogar durchschnitten werden. Selbst wenn Sie nach der Operation noch ein heiseres Wörtchen wie z.B. "Ananas" hervorbringen, gilt das als erfolgreiche "Phonation" und somit als Zeichen einer gelungenen Operation. Die ist auf jeden Fall gelungen, denn Ihre vergrößerte Schilddrüse sind Sie ja los.