Rekurrensparese / Stimmbandlähmung

Recurrensparese - Schlichtungsstelle – Rechtshilfe - Schadensersatz

Unter gegebenen Umständen muss bei einer eindeutig indizierten Operation eine postoperativ festgestellte Lähmung durch vorgegebenen Erschwerungen (Rezidivstruma, Krebs, Verwachsungen) als unvermeidbare Komplikation angesehen werden und wird durch die präoperative Aufklärung abgesichert. Bei einer richtigen Einschätzung des realen Risikos einer doppelseitigen Recurrensparese ist aber auch die unbedingte Notwendigkeit einer Operation von vornherein abzuwägen.

Es kommt jedoch auch bei erstmaligen und routinemäßigen Operationen zu Stimmbandlähmungen, deren Ursache nicht in erster Linie erschwerten Bedingungen zuzuschreiben sind.

Im Vergleich zu einer einseitigen Stimmbandlähmung stellt eine beidseitige Stimmbandlähmung ein Vielfaches an Beeinträchtigung der Lebensqualität und der körperlichen Leistungsfähigkeit dar und führt in der Regel zu Erwerbsunfähigkeit. Der Umfang des Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dieser schweren Beeinträchtigung im persönlichen, privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Bereich.

Schlichtungsanträge wegen postoperativer Nervus-Recurrens-Lähmung treffen immer noch regelmäßig bei der Schlichtungsstelle ein.

Beweiserleichterungen für die Patienten:
Im Zusammenhang mit der Schilddrüsenchirurgie trifft man häufig auf Dokumentationsmängel im Operationsbericht, wodurch in der Regel die ärztliche Haftung begründet ist.


Anforderungen an die korrekte Abfassung eines Operationsberichts:

Die obligate Darstellung des Stimmbandnervens war in der Literatur bei Schilddrüsenoperationen bis in den achtziger und bis Anfang der neunziger Jahre noch nicht vorgeschrieben, so dass die Rechtssprechung bis dahin davon ausging, dass die Vernachlässigung des Nervus recurrens während der Operation kein Behandlungsfehler darstelle. Dies entspricht jedoch spätestens ab 1998/99 nicht mehr dem „goldenen Standard“. Durch die Darstellung des Stimmbandnerven kann möglicherweise eine Lähmung vermieden werden. Dabei ist natürlich auch nicht ganz auszuschließen, dass durch andere Ursachen (Gewebsschwellung, Verletzung der den Nerven versorgenden Gefäße oder eine mechanische Irritation) der Nerv "beleidigt" ist (häufige Beschreibung beim Aufklärungsgespräch).

"In Deutschland wird inzwischen eine Darstellung des Stimmbandnerven über die gesamte Lange gefordert und durchgeführt. Dabei wird das Risiko der Nervenschädigung erheblich vermindert", (s. Sachverständiger Prof.Dr.Schlöndorf / RA Dr. B.Oexmann u. S. Schichtel).

Daraus sich ergebende Konsequenzen:

Schon in der frühzeitigen Aufklärungsphase muss der Patient über die Methode der intraoperativen Freilegung des Stimmbandnerven aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, handelt der Arzt rechtswidrig.

Die intraoperative Freilegung des Stimmbandnerven ist seit 1998 Methode der Wahl, nachdem mehrere Studien belegt haben, dass dadurch die Zahl der bleibenden Lähmungen erheblich reduziert werden konnten.

s. Sozietät Dr. Oexmann, Rechtsanwälte

Seit es mit der Methode des Neuromonitoring möglich geworden ist, diesen Nerven während der Operation genau zu lokalisieren und seine Funktionstüchtigkeit ständig zu überwachen, wird allmählich klar, wie viel Glück die Patienten bisher hatten, die mit einem unversehrten Stimmbandnerv davon kamen. Ohne dass der Operateur es merkt, kann der Nerv ohne die neue Methode eingequetscht oder im schlimmsten Fall sogar durchschnitten werden. Selbst wenn Sie nach der Operation noch ein heiseres Wörtchen wie z.B. "Ananas" hervorbringen, gilt das als erfolgreiche "Phonation" und somit als Zeichen einer gelungenen Operation. Die ist auf jeden Fall gelungen, denn Ihre vergrößerte Schilddrüse sind Sie ja los.